Satzung

Satzung ISOC.DE e.V. vom 27.11.2014

Präambel

Das Internet durchdringt alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens. Der Verein setzt sich für die sinnvolle Nutzung, eine menschengerechte Weiterentwicklung und Vermittlung neuer Kulturtechniken im Umgang mit diesem wichtigen Medium ein.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Internet Society German Chapter e.V.” mit der Abkürzung “ISOC.DE e.V.”.
  2. Der Sitz des Vereins ist Grasbrunn.
  3. Das Geschäftsjahr endet mit dem 31. August eines jeden Jahres.

2. Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Entwicklung und Weiterentwicklung des Internet als offenen Kommunikationsmediums.
  2. Der Verein sieht vornehmlich seine Aufgaben in:
    • Der Förderung des Informationsaustausches über alle wesentlichen Bereiche des Internet.
    • Der Prüfung und Beurteilung von Internetentwicklungen sowohl in technischer als auch in gesellschaftlicher Sicht.
    • Der Durchführung öffentlicher Veranstaltung wie Kongresse, Schulungen, Seminaren und Workshops zu Themen des Internet zur Förderung der Information über Entwicklungen des Internet
    • Der Mitwirkung auf nationaler und internationaler Ebene bei Fragen der Administration und Weiterentwicklung des Internet.
    • Der Formulierung von Nutzerinteressen.
  3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen insbesondere folgende Aktivitäten:
    • Schaffung eines Forums zum Austausch von Informationen über Technik, Recht, und Politik des Internets.
    • Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch über Netzwerkthemen (Konfiguration, Internet-Adressen, Sicherheit, Organisation, Netzwerkmanagement, Domainverwaltung und generelle Aspekte der Internetselbstverwaltung).
    • Aufbau einer Informationsbasis zu den oben genannten Themen
    • Unterstützung und Beratung von Initiativen und einzelnen Aktivitäten zur technischen Weiterentwicklung des Internets.

3. Gemeinützigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist nicht auf die Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder auf die Wahrnehmung von wirtschaftlichen Einzelinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

4. Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    • persönliche Mitglieder,
    • institutionelle Mitglieder,
    • fördernde Mitglieder und
    • Ehrenmitglieder.
  2. persönliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Sie haben uneingeschränktes aktives und passives Wahlrecht.
  3. Institutionelle Mitglieder können juristische Personen sein. Institutionelle Mitglieder benennen dem Vorstand eine entsprechend bevollmächtigte natürliche Person als ihren Beauftragten. Diese Person repräsentiert das institutionelle Mitglied gegenüber dem Verein und innerhalb des Vereins; sie allein oder ihr schriftlich bevollmächtigter Vertreter übt aktives und passives Wahlrecht zu allen Organen und in allen Organen des Vereins aus. Wird ein Beauftragter eines institutionellen Mitglieds für ein Amt nominiert und gewählt, so gilt nur diese Person als nominiert und gewählt, eine Übertragung daraus resultierender Rechte und/oder Pflichten auf einen anderen Beauftragten des institutionellen Mitglieds ist nicht zulässig. Widerruft ein institutionelles Mitglied die Nominierung der als Beauftragten benannten Person, so macht dieses dem Vorstand des Vereins davon Mitteilung. Die Mitteilung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt und muss den Zeitpunkt des Endes der Beauftragungsbefugnis bezeichnen; sie sollte nach Möglichkeit gleich einen neuen Beauftragten benennen. Hat ein Beauftragter eines institutionellen Mitglieds zum Zeitpunkt des Erlöschens der Beauftragungsbefugnis ein Amt im Verein inne, verliert er dieses, falls er nicht durch ein unmittelbar anschließendes, anderes Mitgliedsschaftsverhältnis berechtigt wird.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Bereitschaft, die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen und regelmässig über den Mitgliedsbeitrag hinaus Fördermittel zur Verfügung zu stellen.
  5. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um das Internet hervorragende Verdienste erworben haben. Das Präsidium muss einer Ernennung ohne Gegenstimme zustimmen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines persönlichen Mitglieds ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.
  6. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten Über Aufnahmeantrage entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, so entscheidet das Präsidium endgültig.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod (bei persönlichen Mitgliedern) bzw. Liquidation (bei institutionellen Mitgliedern)
    • durch Austritt. Die Austrittserklärung kann nur schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss der Geschäftsstelle drei Monate voraus oder spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe einer Satzungsänderung oder einer Beitragserhöhung zugegangen sein.
    • durch Entscheid des Präsidiums mit einfacher Mehrheit, wenn die aus der Vereinsmitgliedschaft entstehenden Verpflichtungen verletzt werden. Diese werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.
    • durch Ausschluss aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Präsidiums. Gegen den Ausschluss ist Revision auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig.
  8. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beitrage nicht auf.

5. Mitgliedsbeiträge

  1. Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird für die verschiedenen Mitgliedschaften durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres oder bei Neuaufnahme zu entrichten.

6. Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • das Präsidium,
    • die regionalen und themenspezifischen Arbeitsgruppen.
  2. Über jede Sitzung eines der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen.

7. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zusammen. Die endgültige Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Ausreichend für die Schriftform ist die Versendung der Einberufung per Telefax oder per Electronic-Mail.
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Im Falle von Satzungsänderungen muss die Tagesordnung der Mitgliederversammlung diesen Punkt enthalten; die notwendigen Unterlagen (Neuformulierung und Angabe der zu ändernden Paragraphen) sind zusammen mit der Einladung zu verschicken.
  4. Anträge zur Beschlussfassung müssen auf der vorläufigen Tagesordnung besonders gekennzeichnet und durch eine Beschlussvorlage ergänzt sein, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung verschickt wird. Anträge auf Satzungsänderung sind mit dem vorgeschlagenen Wortlaut mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung zu verschicken.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Persönliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können sich nicht vertreten lassen. Institutionelle Mitglieder werden durch ihren Beauftragten vertreten. Jede anwesende Person hat nur eine Stimme (Leitsatz: Eine Stimme pro Kopf in der Mitgliederversammlung) unabhängig davon, wie viele institutionelle Mitglieder durch sie repräsentiert werden, unabhängig ebenfalls davon, ob sie persönliches Mitglied ist oder nicht.
  6. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes von Vorstand und Präsidium.
    • Genehmigung der Jahresrechnung.
    • Entlastung von Vorstand und Präsidium.
    • Beschlüsse zur Geschäftsordnung.
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    • Wahl des Vorstandes und der sonstigen Mitglieder des Präsidiums.
    • Wahl der Rechnungsprüfer.
    • Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern.
    • Auflösung des Vereins.
    • Änderung der Satzung.
  7. In allen Fällen, in denen die Satzung keine andere Regelung trifft, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  8. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind jeweils vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

8. Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    • dem Vorstand,
    • maximal neun weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern.
    • den Sprechern der regionalen Gruppen und Arbeitskreise
  2. Das Präsidium soll sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Das Präsidium soll mindestens zweimal jährlich tagen. Dies geschieht entweder durch Einladung des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Präsidiumsmitglieder.
  4. Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
    • Die Einrichtung von Regionalen Gruppen und Arbeitskreisen und die Benennung der jeweiligen Sprecher
    • Das Recht zur Stellungnahme zu Haushaltsplan, Jahresrechnung und Jahresberichten des Vereins.
    • Die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
  5. Beschlüsse des Präsidiums erfolgen mit der schriftlichen oder mündlichen Zustimmung oder per elektronischer Post (e-Mail) von mehr als der Hälfte der Teilnehmer an einer Abstimmung.

9. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, drei Stellvertretern und einem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Zur wirksamen Vertretung ist die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des alten Vorstandes endet einen Monat nach der Neuwahl.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so wählt das Präsidium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist auch für alle anderen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Satzung des Vereins eine andere Regelung trifft.
  6. Der Vorstand kann nach Zustimmung des Präsidiums einen oder mehrere Beauftragte (z.B. Geschäftsführer, Bürokräfte) für die Tätigkeiten des Vereins einsetzen und soll sich eine Geschäftsordnung geben.

10. Weitere gewählte Präsidiumsmitglieder

  1. Die zusätzlich gewählten Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

11. Regionale Gruppen

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann das Präsidium regionale Gruppen einrichten.
  2. Das Präsidium bestimmt die Sprecher der regionalen Gruppen jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
  3. Die regionalen Gruppen sollen sich mindestens zweimal pro Jahr treffen.

Die Aufgabe der regionalen Gruppen ist insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen zum Erfahrensaustausch und die Beratung aller Gruppen von Anwendern. Die Arbeitskreise sollen sich eine Geschäftsordnunggeben, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.

12. Arbeitskreise

  1. Zu besonderen Themen und zur Erledigung spezieller Aufgaben kann das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitskreise einrichten, die ihre Ergebnisse auch im Rahmen der Mitgliederversammlung vorstellen sollen. Durch das Einrichten von Arbeitskreisen soll der Informationsaustausch zu bestimmten Themen besonders gefördert werden.
  2. Das Präsidium benennt die Sprecher der Arbeitskreise für die Dauer von längstens zwei Jahren. .
  3. Die Sprecher berichten dem Vorstand von ihrer Tätigkeit.
  4. Die Arbeitskreise sollen sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.

13. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich diesen Tagesordnungspunkt vorsieht (Auflösungsversammlung). Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern notwendig.
  2. Ist diese Auflösungsversammlung beschlussunfähig, so entscheidet bei nochmaliger Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder die 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Auflösungsversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.
  4. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes auf Beschluss der Auflösungsversammlung nach Abstimmung mit dem Finanzamt an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung zur Förderung der Wissenschaft.
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ISOC.DE

Die Internet Society German Chapter e.V. (ISOC.DE e.V.) ist ein eingetragener Verein, der die Verbreitung des Internets in Deutschland fördert und dessen Entwicklung sowohl in technischer als auch in gesellschaftlicher Hinsicht begleitet.
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